Der Einzug der Steuern für Einkommen und Vermögen erfolgt jährlich. Im laufenden Jahr erhalten Sie eine provisorische Steuerrechnung gemäss der Angaben in der letzten Steuererklärung oder aufgrund der Rechnung des Vorjahres. 

Kantons- und Gemeindesteuer:
Hauptfakturierung: Ende Januar 
Zahlbar: 1. Rate 31. Mai / 2. Rate 31. Juli / 3. Rate 30. September 
Mittlerer Verfall: 31. Juli 

Bundessteuer: 
Hauptfakturierung: Ende Januar
Zahlbar bis 31. März

Ausgleichszins

Dem Ausgleichszins (Art. 227 StG), der nach neuem Steuergesetz ab 1. Januar 1999 zur Anwendung gelangt, kommt eine wichtige Funktion im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Steuerpfl…

Dem Ausgleichszins (Art. 227 StG), der nach neuem Steuergesetz ab 1. Januar 1999 zur Anwendung gelangt, kommt eine wichtige Funktion im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen beim Bezug von Steuern zu. Das Gesetz sieht einen allgemeinen Verfalltermin mit ausgleichender Zinsfolge vor. Weil sich die Frage der Rechtsgleichheit bei Verzögerung der Steuerfestsetzung und des Steuerbezugs nicht nur bei den Einkommens- und Vermögenssteuern stellt, ist die generelle Zinsausgleichspflicht bei allen veranlagten Steuern vorgeschrieben.

Zugehörige Objekte